Um möglichst viele Menschen in ihrer Beschäftigung zu halten, haben die Sozialpartner ein besonderes Modell der Kurzarbeit ausverhandelt („Corona-Kurzarbeit“). Für 2021 stehen gemäß der „COVID-Kurzarbeit-Obergrenzen Verordnung“ für die Finanzierung der Kurzarbeit fünf Milliarden Euro zur Verfügung.
Am 1.10.2020 trat die Phase 3 der Corona-Kurzarbeit in Kraft, mit der die Corona-Kurzarbeit um sechs weitere Monate verlängert worden ist. Die neue Sozialpartnervereinbarung der Phase 3 gilt für alle Erstanträge mit Beginn der Kurzarbeit mit 1.10.2020 (oder später) und für alle Verlängerungsanträge der Corona-Kurzarbeit.
Aufgrund des – trotz einiger zwischenzeitlicher Lockerungen - seit 3.11.2020 bestehenden Lockdowns und den damit verbundenen Einschränkungen für Betriebe haben sich die Sozialpartner mit dem Arbeitsministerium auf Sonderregelungen der Corona-Kurzarbeit für von diesen Einschränkungen betroffenen Unternehmen geeinigt. Die Sonderregelungen haben wir bei den jeweiligen unten angeführten Punkten hervorgehoben.
Voraussetzungen für die Corona-Kurzarbeit sind seit dem 1.10.2020:
Die Wirtschaftskammer stimmt der Vereinbarung pauschal zu. Das AMS informiert den ÖGB, der sich die Prüfung der Vereinbarungen binnen 48 Stunden vorbehält. Besteht kein Einwand des ÖGB und keine Mängel bei der Sozialpartnervereinbarung, bewilligt das AMS den Antrag
Wenn die Corona-Kurzarbeit für mehr als fünf Arbeitnehmer/Innen beantragt wird, muss ein/e Steuerberater/in, Bilanzbuchhalter/in oder Wirtschaftsprüfer/in, diese Angaben bestätigen. Sofern die Corona-Kurzarbeit jedoch nur für die Zeit des „Lockdowns“, also nach derzeitigem Stand bis 24.1.2021, beantragt wird, ist keine solche Bestätigung der Angaben erforderlich.
Wesentliche Regelungen der Corona-Kurzarbeit:
Für besonders betroffene Betriebe kann auch eine höhere Arbeitszeitreduktion (höchstens 90%) genehmigt werden. Dies muss der/die Arbeitgeber/in der Beilage 2 der Sozialpartnervereinbarung begründen.
Unternehmen, die aufgrund des Lockdowns ihren Betrieb schließen müssen, dürfen die geforderte Mindestarbeitszeit von 30% unterschreiten. Wie schon im November und Dezember 2020 ist, sofern keine Änderungen beschlossen werden, auch im Jänner 2021 in Betrieben eine Arbeitsleistung von 0% erlaubt. Wenn die bewilligte Arbeitszeitreduktion im Durchrechnungszeitraum aufgrund der Unterschreitung auf 0% im November, Dezember oder Jänner nicht eingehalten werden kann (konnte), schadet dies nicht. Derartige Unterschreitungen müssen auch nicht von den Sozialpartnern genehmigt werden.
Der/die Arbeitgeber/in kann zudem Arbeitsleistungen über das vereinbarte verkürzte Arbeitszeitausmaß hinaus einseitig anordnen, wenn:
Von der Behaltepflicht während bzw. nach der Corona-Kurzarbeit ist jedoch etwa die Beendigung des Dienstverhältnisses durch einvernehmliche Auflösung ausgenommen. Bei dieser ist dem/der betroffenen Arbeitnehmer/in jedoch vorab die Gelegenheit zu geben, sich von der Gewerkschaft bzw. der Arbeiterkammer oder von einem allfälligen Betriebsrat über die Auflösung beraten zu lassen. Wird keine Beratung vorgenommen, ist die einvernehmliche Auflösung zwar trotzdem rechtswirksam, jedoch ist der/die Arbeitgeber/in in diesem Fall verpflichtet, den Beschäftigtenstand aufzufüllen. Es ist daher empfehlenswert, in der Vereinbarung der einvernehmlichen Auflösung eine Bestätigung des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin anzuführen, dass dieser/diese eine entsprechende Beratung in Anspruch genommen hat.
Die Behaltefrist kann, wenn sich nach Abschluss der Sozialpartnervereinbarung die wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich verschlechtern, mit Zustimmung der Gewerkschaft verkürzt werden oder überhaupt entfallen. Erteilt die Gewerkschaft keine Zustimmung, kann diese durch Zustimmung des Regionalbeirats der örtlich zuständigen AMS Landesgeschäftsstelle („RGS-Regionalrat“) ersetzt werden.
Wenn der Fortbestand des Unternehmens bzw. Betriebsstandortes in hohem Maß gefährdet ist, hat der/die Arbeitgeber/in die Möglichkeit, Kündigungen auszusprechen, um den Beschäftigtenstand zu verringern. Kündigungen muss jedoch der Betriebsrat (sofern kein Betriebsrat vorhanden ist, die Gewerkschaft) binnen sieben Tagen zustimmen. Die Zustimmung kann jedoch durch eine Ausnahmebewilligung des RGS-Regionalrates ersetzt werden.
Die Bildungszeiten sind bis zur Höhe der Nettoersatzrate durch diese abgedeckt. Darüberhinausgehende Zeiten sind jedoch zu vergüten. Die Kosten der Weiterbildung werden vom AMS gefördert.
Sofern dies aus betrieblichen Umständen erforderlich ist, kann der/die Arbeitgeber/in eine Unterbrechung oder den vorzeitigen Abbruch der Weiterbildung anordnen. Der/die Arbeitnehmer/in hat jedoch das Recht, die Weiterbildung zu einem späteren Zeitpunkt abzuschließen.
Für Näheres und Details dazu steht Ihnen unser Arbeitsrechtsteam (georg.streit@lpalaw.at und nikolaus.sauerschnig@lpalaw.at) gerne zur Verfügung.
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